Katration von Hündinnen - BTK beantwortet Fragen zur Rechtslage

Die Kastration von Hündinnen – BTK beantwortet Fragen zur Rechtslage

 

1. Ist die Kastration einer Hündin mit dem Ziel ihre Fortpflanzungsfähigkeit zu unterbinden als rechtswidrig einzustufen, wenn es keinen „medizinischen Grund“ gibt?

  •     Gemäß der aktuellen rechtlichen Einordnung ist dies zu bejahen.

 

2. Was würde alles als medizinischer Grund gelten, so z.B. die Verhütung von Scheinschwangerschaften?

  •  Eine Liste akzeptabler medizinischer Gründe für eine Kastration existiert leider nicht. Denn gemäß § 6 Absatz 1 TierSchG muss es sich bei der Entscheidung zur Kastration immer um eine Einzelfallentscheidung auf Basis einer tierärztlichen Indikation handeln. Wie auch im Fazit der juristischen Einschätzung durch Bartscherer et al., 2022 (s. Anhang) nachzulesen, steht eine Kastration zum Zweck der „reinen“ Prophylaxe bestimmter Erkrankungen rechtlich auf unsicheren Füßen. Im Falle einer Hündin, die wiederholt Pseudograviditäten mit entsprechend hgr. und ggf. zunehmend ausgeprägter Symptomatik gezeigt hat, ist die Situation sicherlich anders zu bewerten.

 

3. Ist die Sterilisation einer Hündin als ein tierärztlicher Kunstfehler einzustufen, und wenn ja, mit welchem Grund?

  • Zu dieser Fragestellung konnte sich der Ausschuss bisher noch nicht abschließend äußern.

 

Grundsätzlich kommen die Ausschussmitglieder zu dem Schluss, dass die rechtliche Situation eindeutig ist. Eine Kastration sollte gemäß § 6 Absatz 1 TierSchG immer eine Einzelfallentscheidung sein und eine medizinische (tierärztliche) Indikation voraussetzen. Die alleinige Prävention bestimmter Erkrankungen zählt gemäß aktueller rechtlicher Einschätzung nicht dazu. Gleiches gilt für die Kontrolle unkontrollierter Fortpflanzung beim Hund. Eine erneute rechtliche Bewertung der Kastration wird daher derzeit als entbehrlich erachtet.

 

 

 

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