Die Kammerversammlung

Die Kammerversammlung ist neben dem Vorstand ein Organ der Tierärztekammer Schleswig-Holstein (§ 4 Hauptsatzung). Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.

Die Zusammensetzung der Kammerversammlung, der Wahl ihrer Mitglieder und deren Amtszeit ergeben sich aus den §§ 13 bis 19 des Heilberufekammergesetzes
Die Einzelheiten der Zusammensetzung der Kammerversammlung richten sich nach der Wahlverordnung

Die Kammerversammlung ist von der Präsidentin oder von dem Präsidenten mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. 
Termin, Ort und die vorläufige Tagesordnung der Kammerversammlung sind durch Rundschreiben oder durch Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt bekanntzugeben. 
Die Sitzungen der Kammerversammlung sind öffentlich. 

Für ehrenamtliche Tätigkeiten werden nach näheren Bestimmungen der von der Kammerversammlung zu beschließenden Entschädigungsordnung Entschädigungen gezahlt.

©  2024 Tierärztekammer Schleswig-Holstein