Weiterbildung

Sehr geehrte Tierärztinnen und Tierärzte,

sie streben die Weiterbildung zur Fachtierärztin bzw. zum Fachtierarzt an oder wollen eine Zusatzbezeichnung erweben?

Dann erhalten Sie hier die notwendigen Informationen. Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie gern Kontakt mit der Geschäftsstelle der Tierärztekammer Schleswig-Holstein auf.

Sehr geehrte in Weiterbildung befindliche Tierärztinnen und Tierärzte,
sehr geehrte Weiterbildungsermächtigte,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

am 26. März 2024 ist die gem. Kammerversammlungsbeschluss vom 13.12.2023 geänderte Weiterbildungsordnung in Kraft getreten.
Neben einigen kleinen redaktionellen Änderungen wurden sowohl die Änderung des Leistungskataloges im Falle der Zusatzbezeichnung „Zahnheilkunde beim Pferd“ als auch drei gänzlich neue Zusatzbezeichnungen in die schleswig-holsteinische Weiterbildungsordnung aufgenommen. Es handelt sich um

  • die Zusatzbezeichnung Ernährungsberatung Kleintiere
  • die Zusatzbezeichnung Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde bei Kleintieren
  • die Zusatzbezeichnung Urologie beim Klein- und Heimtier

Die wohl einschneidendste Änderung ist die Streichung des Punktes B „Publikationen“ in allen Anlagen II Weiterbildungsgängen für Gebiete.
Dies bedeutet, dass von nun an die Weiterbildung zur Fachtierärztin / zum Fachtierarzt ohne die Anfertigung einer Dissertation bzw. fachbezogenen Veröffentlichung möglich ist.
Somit können ab sofort alle TierärztInnen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Schleswig-Holstein am 26. März 2024 bereits in Weiterbildung befinden, wählen, nach welcher der bisherigen Versionen der Weiterbildungsordnung sie ihre Weiterbildung machen möchten und müssen mit der Antragseinreichung zur Zulassung zum Fachgespräch diese Entscheidung mitteilen und dann die der jeweiligen Version der Weiterbildungsordnung entsprechenden Nachweise einreichen. Eine Mischung der Anforderungen aus unterschiedlichen Weiterbildungsordnungen ist nicht möglich.

Alle TierärztInnen, die nach Inkrafttreten der Weiterbildungsänderung mit der Weiterbildung beginnen, müssen sich nach den Kautelen der neuesten Weiterbildungsordnungsversion weiterbilden.

Die rechtliche Grundlage für diese Vorgehensweise ist § 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen Abs. 3 WBO.


 Der Vorstand

 

Weiterbildungsbeginn ab dem 26.03.2024:

Weiterbildungsordnung vom 24.11.2021  (gültig ab 26.03.2024)

Anlage I zu § 2 (1): Liste der Gebietsbezeichnungen

Anlage III zu § 2 (1): Liste der Zusatzbezeichnungen

 

Weiterbildungsbeginn ab dem 06. Juni 2023:

Weiterbildungsordnung vom 24.11.2021 (gültig ab 06.06.2023)

Anlage I zu § 2 (1): Liste der Gebietsbezeichnungen

Anlage III zu § 2 (1): Liste der Zusatzbezeichnungen

 

Weiterbildungsbeginn vom 21. April 2020 bis zum 05. Juni 2023:

Weiterbildungsordnung vom 30.11.2016 (gültig ab 21. April 2020)

Anlage I zu § 2 Abs. 1: Liste der Gebietsbezeichnungen     

Anlage III zu § 2 Abs. 1:Liste der Zusatzbezeichnungen 
 

Weiterbildungsbeginn vor dem 21. April 2020:

Weiterbildungsordnung vom 05. Dezember 2007, zuletzt geändert am 04. Dezember 2013,

 

 

Beginn der Weiterbildung

Der Beginn der Weiterbildung muss der Tierärztekammer Schlesiwig-Holstein (Kontakt s.u.) unverzüglich mitgeteilt werden. 
Eine Bestätigung Ihres Weiterbildungsermächtigten/ Ihres Tutors fügen Sie bitte ebenfalls bei. 
Zur Anzeige des Beginns der Weiterbildung verwenden Sie bitte folgende Formulare:

 

Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte

Formular Beginn Weiterbildung in Weiterbildungsstätte hier

Bestätigung der/s Weiterbildungsermächtigten in Weiterbildungsstätte hier

 

Weiterbildung in eigener Praxis

Formular Beginn Weiterbildung in eigener Praxis hier

Bestätigung der/s Weiterbildungsermächtigten bei Weiterbildung in eigener Praxis hier


Weiterbildung als Angestellte/-r mit externem Weiterbildungsermächtigter/-m

Formular Beginn der Weiterbildung als Angestellte/-r mit externem Weiterbildungsermächtigter/-m hier

Bestätigung der/s Weiterbildungsermächtigten bei Weiterbildung als Angestellte/-r mit externem Weiterbildungsermächtigter/-m hier

 

 

Antrag auf Zulassung zum Fachgespräch

Die für die von Ihnen angestrebte Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichung notwendigen Nachweise sind der jeweiligen Anlage der für Sie gültigen Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Scheswig-Holstein (s.o.) zu entnehmen.

Wenn Ihre Antragsunterlagen vollständig sind, reichen Sie diese bitte bei der Geschäftsstelle der Tierärztekammer Schleswig-Holstein ein. Hier werden diese geprüft und an den Prüfungsausschuss weitergeleitet. Wenn keine Einwände bestehen, werden Sie zur Prüfung in Form eines Fachgesprächs zugelassen. Die Fachgespräche finden mehrmals im Jahr nach Bedarf statt. 

Zur Einreichung Ihrer Unterlagen verwenden Sie bitte folgende Formulare:

Antrag auf Zulassung zum Fachgespräch nach alter Weiterbildungsordnung hier

Antrag auf Zulassung zum Fachgespräch nach neuer Weiterbildungsordnung hier

 

Weiterbildungsermächtigung/ Zulassung von Weiterbildungsstätten

Wenn Sie selbst eine Weiterbildungsermächtigung beantragen und/oder Ihre Praxis/ Tierärztliche Klinik als Weiterbildungsstätte zulassen wollen, verwenden Sie bitte die folgenden Formulare:

Antrag auf Weiterbildungsermächtigung hier

Antrag auf Zulassung einer Weiterbildungsstätte hier

 

Verlängerung von Weiterbildungsermächtigung/ Zulassung von Weiterbildungsstätten

Wenn Sie Ihre Weiterbildungsermächtigung und/oder die Zulassung Ihrer Praxis/ Tierärztliche Klinik als Weiterbildungsstätte verlängern wollen, verwenden Sie bitte die folgenden Formulare:

Verlängerung der Weiterbildungsermächtigung hier

Verlängerung der Zulassung als Weiterbildungsstätte hier

 

Bei allen Fragen rund um das Thema Weiterbildung wenden Sie sich bitte an die 

 

Geschäftsstelle der Tierärztekammer Schleswig-Holstein

Hamburger Straße 99a

25746 Heide

Tel: 0481/ 5542

Fax: 0481/ 88335

Email: schleswig-holstein@tieraerztekammer.de   

 

Die vollständigen Informationen zur Datenerhebung für dieses Verfahren gemäß Artikel 13, 14 DSGVO können Sie gern bei der Tierärztekammer Schleswig-Holstein anfordern.

 

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